Satzung

Freunde der Antike auf der Museumsinsel Berlin e.V. (beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 30. 10. 1998)

§ 1
Name, Sitz und Geschäftszweck 
Der „Verein der Freunde der Antike auf der Museumsinsel Berlin e.V.“, hervorgegangen aus dem „Förderkreis der Antikensammlung zu Berlin e.V.“ und dem „Verein der Freunde des Pergamonmuseums Berlin e.V.“, hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgabe 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er hat die Aufgabe, die Staatlichen Museen zu Berlin-Preußischer Kulturbesitz im Bereich der Antikensammlung und des Vorderasiatischen Museums in ihrem Öffentlichkeitsauftrag zu unterstützen. Er fördert die Museen insbesondere bei:

  • Neuerwerbung von Sammlungsstücken,
  • Führungen, Vorträgen und Bildungsveranstaltungen,
  • Ausstellungen,
  • Herausgabe von Katalogen und anderen Publikationen,
  • Restaurierung von Sammlungsstücken,
  • Forschungs- und Ausgrabungsvorhaben im Zusammenhang mit Museumsbeständen,
  • Ausgaben für sachliche und technische Einrichtungen.

§ 3
Mitgliedschaft 
(1)   Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, an den Aufgaben des Vereins mitzuwirken, und sich verpflichtet, den Jahresbeitrag an den Verein zu zahlen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Berufung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(2)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss und Streichung.

(3)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahrs.

(4)   Der Ausschluss erfolgt bei eindeutigen Zuwiderhandlungen gegen die Aufgaben des Vereins. Der Vorstand trifft die Entscheidung, gegen die innerhalb eines Monats nach Kenntnisgabe Einspruch erhoben werden kann. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5)   Die Streichung erfolgt, wenn ein Mitglied trotz Mahnung unter Hinweis auf diese Bestimmung mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§ 4
Mitgliedsbeitrag und Mittelverwendung
(1)   Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein auch Geldspenden und unentgeltliche Zuwendungen annehmen.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5
Organe
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 6
Vorstand
(1)   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Direktor der Antikensammlung sowie der Direktor des Vorderasiatischen Museums gehören dem Vorstand von Amts wegen an, sofern sie damit einverstanden sind.

(2) Der Vorstand besteht aus fünf bis zwölf Personen, und zwar: 

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer sowie
  • 1 bis 8 Beisitzern

(3) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4)   Nach außen wird der Verein durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, im übrigen auf schriftliches und begründetes Verlangen eines Viertels der Mitglieder, findet eine Mitgliederversammlung unter Leitung des Vorstands statt. 

(2) Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich eingeladen. Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche  vor der Versammlung dem Schriftführer schriftlich einzureichen.

(3)   Die Mitgliederversammlung, die in jedem Falle unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist, nimmt den Bericht des Vorstands und die Jahresrechnung entgegen, sie beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über die Tagesordnung, die Entlastung des Vorstands, die Rechnungsprüfung, den Mitgliedsbeitrag, die Berufung zum Ehrenmitglied, die Wahl des Vorstands und zweier Rechnungsprüfer, den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 4 sowie mit dreiviertel Mehrheit der Anwesenden über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins gemäß § 9.

(4) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 8
Kuratorium
Zur Unterstützung des Vorstands kann ein Kuratorium gebildet werden.

§ 9
Auflösung
Bei Auflösung des Vereins geht sein Vermögen nach Tilgung der etwa vorhandenen Schulden zu gleichen Teilen auf die Antikensammlung zu Berlin und das Vorderasiatische Museum über. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder des Vereins ist unzulässig.

pdfSatzung Freunde der Antike (34.54 kb)
Satzung Verein der Freunde der Antike e.V.