Satzung

Verein der Freunde der Antike auf der Museumsinsel Berlin e.V.

Neufassung der Satzung in der Fassung vom 30. Oktober 1998
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 13. April 2015

§ 1 Name, Sitz und Geschäftszweck
Der „Verein der Freunde der Antike auf der Museumsinsel Berlin e.V.“, hervorgegangen aus dem „Förderkreis der Antikensammlung zu Berlin e.V.“ und dem „Verein der Freunde des Pergamonmuseums Berlin e.V.“, hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter dem Aktenzeichen VR 6106 B eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Staatliche Museen zu Berlin, im Bereich der Antikensammlung und des Vorderasiatischen Museums durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein hat die Aufgabe, die Antikensammlung und das Vorderasiatische Museum in ihrem Öffentlichkeitsauftrag zu unterstützen. Er fördert diese Museen insbesondere bei:

  • Restaurierung von Sammlungsstücken,
  • Forschungs- und Ausgrabungsvorhaben im Zusammenhang mit Museumsbeständen,
  • Ausgaben für sachliche und technische Einrichtungen,
  • Herausgabe von Katalogen und anderen Publikationen,
  • Ausstellungen,
  • Führungen, Vorträgen und Bildungsveranstaltungen,
  • Neuerwerbung von Sammlungsstücken.

§ 3 Mitgliedschaft
(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützt.

(2) Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung.

(3) Der Vorstand kann der Mitgliederversammung geeignete Personen als Ehrenmitglieder vorschlagen, die von der Eintragszahlung befreit sind.

(4)   Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich erklärt werden kann;
  • durch Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person;
  • durch Streichung. Wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es per Vorstandsbeschluss als Mitglied gestrichen werden:
  • durch Aussschluss. Wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Ziele des Vereins begeht oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann der Vorstand seinen Ausschluss beschließen, der ihm schriftlich mitgeteilt wird. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. Bis dahin ruhen seine Rechten und Pflichten als Mitglied.

(5)   Im Fall des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Kürzung oder Erstattung des Jahresbeitrags.

§ 4 Mitgliedsbeitrag und Mittelverwendung
(1)   Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein auch Geldspenden und unentgeltliche Zuwendungen annehmen.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und in diesem Rahmen nach Maßgabe etwaiger Zweckbestimmungen verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, im übrigen auf schriftliches und begründetes Verlangen eines Viertels der Mitglieder, findet eine Mitgliederversammlung unter Leitung des Vorstands statt.

(2) Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen in Textform (E-Mail, Schreiben doer Briefpost) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.

(3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstands einzureichen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

(6) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Mitglied die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

(7) Der Mitgliederversammlung obliegen:

  • Festsetzung der Tagesordnung,
  • die Entgegenahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer/innen,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Wahl des neuen Vorstands,
  • die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfer/innen,
  • die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder,
  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
  • der Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 4 d),
  • die Entscheidung über eingereichte Anträge,
  • die Änderung der Satzung (vgl. § 9),
  • die Auflösung des Vereins (vgl. § 11).

(4) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

§ 7 Vorstand
(1)   Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

(2) Der Vorstand des Vereins, der ehrenamtlich tätig ist, setzt sich wie folgt zusammen:

  • Vorsitzende/r
  • Stellvertretende/r Vorsitzende/r,
  • Schatzmeister/in
  • Schriftführer/in
  • bis zu 6 Beisitzer/innen
  • Die Direktoren/innen der Antikensammlung und des Vorderasiatischen Museums gehören dem Vorstand von Amts wegen an, sofern sie damit einverstanden sind.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzenden, die/den stellvertretenden Vorsitzenden und die/den Schatzmeister/in vertreten (§ 26 BGB). Jedes dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten, wobei es an die Vorstandsbeschlüsse gebunden ist.

(4) Die einzelnen Mitglieder des Vorstands werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.

(5) Die/der Vorsitzende (bei Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende ) lädt zu Vorstandssitzungen telefonisch oder in Textform (E-Mail, Schreiben oder Briefpost) ein und leitet die Sitzung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

§ 8 Kassenprüfer/innen
(1) Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

(2) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

§ 9 Satzungsänderungen
(1) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagungsordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

(2) Eine Satzungsänderung bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Kuratorium
Zur Unterstützung des Vorstands kann ein Kuratorium gebildet werden.

§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke fällt nach Tilgung der etwa vorhandenen Schulden das Vereinsvermögen an die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, die es unmittelbar und ausschließich für steuerbegünstige Zwecke zu gleichen Teilen für die Antikensammlung Berlin und das Vorderasiatische Museum zu verwenden hat.

Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder des Vereins ist unzulässig.